Samstag, 7. Januar 2012

Schadensersatz Carpe Diem und CIS


Wegen des Scheiterns aller prospektierten Fondskonzepte geht die CIS Deutschland AG jetzt einen neuen Weg: Keine Kredithebel mehr in Garantieprodukte. Dafür ein Blindpool in Firmen und Unternehmungen, die auch schon mal Herrn Heinzinger selbst gehören dürfen.

Der CIS Deutschland AG soll nunmehr alles erlaubt werden. So wolle man Immobilien zu maximal 70 Prozent ihres Verkehrswertes kaufen und weiterverkaufen. Die erträumte Rendite betrage laut Prospekt in solchen Fällen bis zu 18,5 Prozent.

Und die CIS Deutschland AG dreht in Sachen Banken, die mit der CIS und ihren Hebelplänen nichts zu tun haben wollten, den Spieß einfach um. Man spiele nun mit den Anlegergeldern selber Bank: Und finanziere Geschäfte nicht unter einem Zins von 15 Prozent.

Die Form sei variabel: Ob als Direktbeteiligung, Mezzanine (stiller Teilhaber) oder Darlehen.

Infrage kommen Projektinvestitionen in Photovoltaik/Solarenergie oder Biomasse. Jede Art von Kapitalanlagen oder Investmentfonds. Sogar die eigenen Anleger können sich bei der CIS einen Kredit holen. Die Zinsen sollen die Dispozinsen bei der Hausbank nicht überschreiten.

In Vorgriff auf die Zustimmung der Anleger habe die CIS Deutschland AG schon mal 2,9 Millionen Euro in riskante Unternehmensbeteiligungen wie Immobilien, Medien und Photovoltaik investiert. Nach CIS-Angaben versprechen alle drei Investitionen Renditen von 20 Prozent im Jahr.

Wer den neuen Weg der CIS Deutschland AG nicht mitgehen wolle, könne natürlich aussteigen. Allerdings werde der Auszahlungsbetrag nach dem vorhandenen Portfolio bewertet. Der GarantieHebelPlan 08 hat viele ausländische Lebensversicherungspolicen im Portfolio, die seit geraumer Zeit eine Handelskrise durchmachen. Und Aussteiger müssen auf ihr einst eingezahltes Geld dann eine Art Vertragsstrafe von bis zu 5 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen. Für einen Einmalzahler, der seine Lebensversicherung oder Bausparer für das Investment in den Zinshebelplan kündigte und dann komplett einzahlte, ein harter Schuh.

Ein neuer Fonds, der CIS Premium Rendite Fonds 10, hat das neue Blindpool-Konzept schon umgesetzt. Aussteiger sollen hier sogar 11 Prozent Aussteigergebühr zahlen.

Haben die CIS-Anleger außer der Wahl zwischen Aussteigen oder mehr Risiko noch eine dritte Option?

1. Wir empfehlen diesbezüglich keine weitere Zusammenarbeit mit der CIS mehr, warnen ausdrücklich vor der CIS Deutschland AG und möchten durch Bündelung der Anlegerinteressen die Fonds aus dem Machtbereich der CIS entfernen. Nur durch eine Bündelung der Anlegerinteressen in einer starken Gemeinschaft lassen sich die Schäden begrenzen. Hierzu werden wir im Namen der von uns vertretenen Anleger auch Strafanträge gegen die handelnden Personen und Firmen vorbereiten und stellen lassen. Daher fordern wie Sie als Anleger auf, bei uns mitzumachen. Dazu bitten wir um Beantwortung des beigefügen Fragebogens.

2. Alternativ bzw. zusätzlich können Anleger auch parallel Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter prüfen und gegenüber der Initiatorin, dem Anlageberater und ggf. dem Treuhänder und Mittelverwendungskontrolleur durchsetzen lassen.



Die Haftung von Gründungsgesellschaftern ist durch die Rechtsprechung laufend verschärft worden. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012  zum Az: II ZR 69/12 entschieden, dass:

„der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.“

Mit dieser Entscheidung steht nunmehr fest, dass sich der Gründungsgesellschafter das Fehlverhalten des Vertriebs und sonstiger Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muß. Auch ohne diese Zurechnung unkalkulierbarer Vermittlerangaben, und daher schon aufgrund der eigenen Pflichten als Gründungsgesellschafter, ist diese Position nicht gerade als risikolos zu bezeichnen.

Gründungsgesellschafter haben nämlich die eigene Pflicht zu erfüllen, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbe-sondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).

Der Gründungsgesellschafter haftet daher für jede fehlerhafte Prospektangabe und muß ansonsten selbst solche Fehler richtigstellen. Zudem trägt er die Beweislast für die Erfüllung der seiner Pflichten. 


Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, kann sich gerne an uns wenden:

Stefan Göttlich-
-Rechtsanwalt-
Fasanenstrasse 68, 10719 Berlin
info@fondsanwalt.de
Tel.: 030-88713185

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