Wegen des Scheiterns aller
prospektierten Fondskonzepte geht die CIS Deutschland AG jetzt einen neuen Weg:
Keine Kredithebel mehr in Garantieprodukte. Dafür ein Blindpool in Firmen und
Unternehmungen, die auch schon mal Herrn Heinzinger selbst gehören dürfen.
Der CIS Deutschland AG soll nunmehr alles
erlaubt werden. So wolle man Immobilien zu maximal 70 Prozent ihres
Verkehrswertes kaufen und weiterverkaufen. Die erträumte Rendite betrage laut
Prospekt in solchen Fällen bis zu 18,5 Prozent.
Und die CIS Deutschland AG dreht in Sachen Banken, die mit der CIS und ihren Hebelplänen nichts zu tun haben wollten, den Spieß einfach um. Man spiele nun mit den Anlegergeldern selber Bank: Und finanziere Geschäfte nicht unter einem Zins von 15 Prozent.
Die Form sei variabel: Ob als Direktbeteiligung, Mezzanine (stiller Teilhaber) oder Darlehen.
Infrage kommen Projektinvestitionen in Photovoltaik/Solarenergie oder Biomasse. Jede Art von Kapitalanlagen oder Investmentfonds. Sogar die eigenen Anleger können sich bei der CIS einen Kredit holen. Die Zinsen sollen die Dispozinsen bei der Hausbank nicht überschreiten.
In Vorgriff auf die Zustimmung der Anleger habe die CIS Deutschland AG schon mal 2,9 Millionen Euro in riskante Unternehmensbeteiligungen wie Immobilien, Medien und Photovoltaik investiert. Nach CIS-Angaben versprechen alle drei Investitionen Renditen von 20 Prozent im Jahr.
Wer den neuen Weg der CIS Deutschland AG nicht mitgehen wolle, könne natürlich aussteigen. Allerdings werde der Auszahlungsbetrag nach dem vorhandenen Portfolio bewertet. Der GarantieHebelPlan 08 hat viele ausländische Lebensversicherungspolicen im Portfolio, die seit geraumer Zeit eine Handelskrise durchmachen. Und Aussteiger müssen auf ihr einst eingezahltes Geld dann eine Art Vertragsstrafe von bis zu 5 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen. Für einen Einmalzahler, der seine Lebensversicherung oder Bausparer für das Investment in den Zinshebelplan kündigte und dann komplett einzahlte, ein harter Schuh.
Ein neuer Fonds, der CIS Premium Rendite Fonds 10, hat das neue Blindpool-Konzept schon umgesetzt. Aussteiger sollen hier sogar 11 Prozent Aussteigergebühr zahlen.
Haben die CIS-Anleger außer der Wahl zwischen Aussteigen oder mehr Risiko noch eine dritte Option?
1. Wir empfehlen diesbezüglich keine
weitere Zusammenarbeit mit der CIS mehr, warnen ausdrücklich vor der CIS
Deutschland AG und möchten durch Bündelung der Anlegerinteressen die Fonds aus
dem Machtbereich der CIS entfernen. Nur durch eine Bündelung der
Anlegerinteressen in einer starken Gemeinschaft lassen sich die Schäden
begrenzen. Hierzu werden wir im Namen der von uns vertretenen Anleger auch
Strafanträge gegen die handelnden Personen und Firmen vorbereiten und stellen
lassen. Daher fordern wie Sie als Anleger auf, bei uns mitzumachen. Dazu bitten
wir um Beantwortung des beigefügen Fragebogens.
2. Alternativ bzw. zusätzlich können
Anleger auch parallel Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter prüfen und gegenüber der Initiatorin, dem Anlageberater und ggf. dem
Treuhänder und Mittelverwendungskontrolleur durchsetzen lassen.
Die Haftung von Gründungsgesellschaftern
ist durch die Rechtsprechung laufend verschärft worden. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit
seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 zum
Az: II ZR 69/12 entschieden, dass:
„der Gründungsgesellschafter, der sich zu
den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer
Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem
eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der
Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende
Angaben.“
Mit dieser Entscheidung steht nunmehr fest,
dass sich der Gründungsgesellschafter das Fehlverhalten des Vertriebs und
sonstiger Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muß. Auch ohne
diese Zurechnung unkalkulierbarer Vermittlerangaben, und daher schon aufgrund
der eigenen Pflichten als Gründungsgesellschafter, ist diese Position nicht
gerade als risikolos zu bezeichnen.
Gründungsgesellschafter haben nämlich die
eigene Pflicht zu erfüllen, einem Beitrittsinteressenten für seine
Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu
vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von
wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbe-sondere über die mit der
angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken
zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH,
Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai
2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).
Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, kann sich gerne an uns wenden:
Stefan Göttlich-
-Rechtsanwalt-
Fasanenstrasse 68, 10719 Berlin
info@fondsanwalt.de
Tel.: 030-88713185